Baubegehren für Kleinbauten

 

Baubegehren für Kleinbauten

gemäss kleinem Baubewilligungsverfahren der Gemeinde RBV § 92.

  1. Gemäss § 92 der Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBV) wurde die Bewilligung für Kleinbauten innerhalb dem Baugebiet an die Gemeinden abgeben. Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.
  2. Als Kleinbauten gelten freistehende Gerätehäuschen, Treibhäuser, und dergleichen ohne Feuerungsanlagen mit einer maximalen Grundfläche von 12.00 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 2.50 m ab bestehendem Terrain. Diese Gebäudefläche wird nicht zur Bebauungsziffer gezählt.
    1. Kleinbauten bis zu einer Fläche von 1.00 m2 und einer maximalen Höhe von 1.20 m sind nicht bewilligungspflichtig.
  3. Der Abstand zu den Parzellengrenzen muss mind. 2.00 m betragen.
    1. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn kann die Kleinbaute beliebig nahe an die Grenze gestellt werden.
    2. Stimmt ein Nachbar einer Kleinbaute mit geringerem Grenzabstand zu, erhält er gleichzeitig das Recht eine vergleichbare Baute mit demselben Grenzabstand an der gegenüberliegende Stelle auf seiner Parzelle zu errichten.
    3. Das Näher- und Grenzbaurecht muss vor der Baueingabe im Grundbuch eingetragen werden. Der Bewilligungsbehörde ist eine Bestätigung des Grundbuchamtes über die Eintragung zuzustellen.
  4. Baulinien müssen grundsätzlich eingehalten werden. In Spezialfällen (z.B. Velounterstand, Carport, etc.) sind Ausnahmen möglich, sofern der Standort nicht verkehrsbehindernd ist.
  5. Im übrigen gelten die Bau- und Zonenvorschriften der Gemeinde Langenbruck.
  6. Ein Abstand zu den eigenen Gebäuden ist nicht nötig.

Hinweise zu Anforderungen und Eingabe

Anforderungen
Für eine Baueingabe sind folgende Unterlagen mitzuliefern:

  1. Vollständig ausgefülltes und mit den notwendigen Unterschriften (Gesuchsteller, Grundeigentümer, Nachbarn) versehenes Formular Baubegehren der Gemeinde Langenbruck.
  2. Situationsplan 1:500 mit eingetragenem und vermasstem Standort zu den Nachbarparzellen, zu allfälligen Baulinien, zum Waldrand, den eigenen Gebäuden und allfälligen internen Wasserleitungen (2-fach).
    Der Situationsplan kann beim Ingenieurbüro Jermann AG,
    info@jermann-ag.ch angefordert werden.(Situationspläne ohne Unterschrift könnten Sie auch kostenlos, auf der GIS-Seite, unter www.geo.bl.ch „Geo View BL“ starten herunterladen. Der Inhalt der Pläne kommt vom Geometer nur der Rahmen um den Plan ist von der GIS-Fachstelle)

  3. Grundriss und Fassadenskizzen oder Prospekte mit Angaben der Höhen- und den Längenabmessungen der Kleinbaute (2-fach).

Eingabe

  1. Entsprechende Gesuche sind mit den vorerwähnten Unterlagen versehen an die Gemeinde Langenbruck, 4438 Langenbruck einzureichen. Es können ergänzende Unterlagen verlangt werden.
  2. Können die Unterschriften der benachbarten Grundeigentümer/innen nicht beigebracht werden, müssen die Nachbarn durch die Gemeinde Langenbruck schriftlich benachrichtigt werden (Planauflage).
  3. Die Nachbarschaft kann innert 10 Tagen seit der Orientierung Einsprache erheben.
  4. Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen, welche an die Baurekurskommission Basel-Landschaft weitergezogen werden können.
  5. Sind keine Einsprachen eingegangen und das Baugesuch rechtlich in Ordnung wird die Baubewilligung mit den notwendigen Bedingungen erteilt.

Für weitere Auskünfte oder einen Augenschein steht Ihnen der zuständige Gemeinderat gerne zur Verfügung.

Die Bestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung über Baubeginn, Baueinstellung sowie über die Verpflichtung, rechtswidrige oder entgegen den genehmigten Plänen erstellte Bauten und Anlagen entfernen bzw. abändern zu lassen, gelten entsprechend. Zuständig für den Vollzug ist der Gemeinderat (§ 92 RBV ).